Grenzabstände
Ein zu geringer Grenzabstand beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken ist eine der häufigsten Ursachen für Streitigkeiten mit dem Nachbarn.
Bäume und Sträucher können mit den Jahren ungeahnte Ausmaße erreichen – oft zur Freude des Besitzers und zum Leidwesen des Nachbarn. Laubmassen im Gartenteich, verdorbenes Obst auf der Terrasse, Wurzelschäden am Pflasterbelag oder zu wenig Licht im eigenen Garten: Die Liste der Beeinträchtigungen für den Nachbargarten kann lang sein. Deshalb sollten Sie vor dem Pflanzen von Bäumen und Sträuchern an der Grundstücksgrenze in der Rahmenkleingartenordnung nachlesen, welche Vorschriften zu beachten sind.
Nur ein kleiner Teil des Nachbarschaftsrechts wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der weitaus größte – darunter auch das Thema Grenzabstand – ist Ländersache. Und damit wird es kompliziert, denn fast jedes Bundesland hat seine eigenen Vorschriften. Der Grenzabstand von Hecken, der häufigsten Grenzbepflanzung, ist für Kleingärten in Sachsen in der Rahmenkleingartenordnung gesetzlich festgelegt. Welche Abstände einzuhalten sind, hängt im Wesentlichen von der Pflanze ab. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Hecken, Nutz- und Ziergehölzen. Darüber hinaus kann die Wuchshöhe oder Wuchsstärke eine Rolle spielen.
Grenzabstand von Hecken:
Als Hecke wird eine Reihe von Sträuchern oder Bäumen bezeichnet, die so dicht nebeneinander gepflanzt sind, dass sie miteinander verwachsen können. Typische Heckenpflanzen sind Liguster, Hainbuche, Kirschlorbeer und Lebensbaum (Thuja). Ob die Pflanzen regelmäßig seitlich oder in der Höhe gestutzt werden, ist für die juristische Definition einer Hecke unerheblich. Grundsätzlich müssen alle Hecken Grenzabstände einhalten.
Grenzabstand von Nutzgehölzen:
Es handelt sich hierbei vor allem um Obstbäume und Beerensträucher. Die Abstandsvorschriften unterscheiden sich meist zwischen Steinobst (Kirschen, Pflaumen, Pfirsiche, Aprikosen), Kernobst ( Äpfel, Birnen, Quitten), Schalenobst (Walnuss) und Sträuchern (Haselnuss, Beerenobst). Neue oder exotische Obstsorten wie Kiwi oder Feige werden in eine passende Kategorie eingeordnet. Wenn es darauf ankommt, ob ein Obstgehölz auf stark, mittelstark oder schwach wachsenden Unterlagen veredelt ist, muss im Zweifelsfall ein Fachmann befragt werden. Grundsätzlich hat der Nachbar diesbezüglich einen Auskunftsanspruch.
Wenn ein großer Baum wie dieser direkt an der Grenze steht, ist Ärger oft programmiert.
Grenzabstand von Ziergehölzen:
Bei Ziergehölzen sind die rechtlichen Verhältnisse unsicherer, da nicht alle denkbaren Ziergehölze erfasst werden können. Besonderheit: Sofern in den Gesetzen nach Wuchsstärke unterschieden wird, kommt es nicht etwa auf das Tempo des Wachstums an, sondern auf die maximal erreichbare Wuchshöhe. Übrigens: Bambus wird juristisch ebenfalls als Ziergehölz betrachtet, auch wenn es sich aus botanischer Sicht um ein Ziergras handelt.
Grenzabstände richtig messen:
Gemessen wird der Grenzabstand von dort, wo der grenznächste Pflanzenstamm aus der Erde tritt. Ob es sich um den Hauptstamm handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Äste, Zweige und Blätter dürfen also an die Grenze heranwachsen. Bei Pflanzen, die keine Stämme, sondern eine Vielzahl von Trieben besitzen (z. B. Himbeeren und Brombeeren), kann im Einzelfall auch von der Mitte aus, zwischen allen aus dem Boden austretenden Trieben, gemessen werden. Wer ganz sicher gehen will, sollte aber vom grenznächsten Trieb ausgehen oder kritische Triebe entfernen. Wichtig: Bei abschüssigem Gelände muss der Grenzabstand in waagerechter Linie gemessen werden.
Rechtsfolgen bei Verstoß:
Bei Missachtung der vorgeschriebenen Grenzabstände muss auf die rechtlichen Belange des Nachbarn Rücksicht genommen werden. Im Regelfall bedeutet das, dass Sie die Gehölze entweder umpflanzen oder beseitigen müssen.
Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Einhaltung der Grenzabstände verjähren können. Außerdem legen einzelne Gesetze Ausschlussfristen fest. Das ist gerade beim pflanzen tückisch: Oft stört die Hecke erst, wenn sie zu hoch geworden ist, und dann ist es zu spät, rechtlich dagegen vorzugehen. Wenn allerdings für den Nachbarn eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, kann der Verursacher – in der Regel der Besitzer der Pflanze, die die Beeinträchtigung verursacht – dafür auch nach Ablauf der Fristen zur Verantwortung gezogen werden. Kommt es zur Beschwerde, wird allerdings meistens zu Gunsten des Beklagten entschieden, weil viele Beeinträchtigungen, beispielsweise ein Schattenwurf durch einen Baum, in Kleingärten als ortsüblich hingenommen werden müssen.
Übrigens: Wenn der Nachbar zustimmt, darf man die gesetzlichen Grenzabstände unterschreiten und seine Gehölze dichter an die Grundstücksgrenze pflanzen. Diese Übereinkunft sollte jedoch zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgehalten werden, um späteren Ärger zu vermeiden.