Schulungsmaterial des
"Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V."
Standpunkt zum Aussehen, Ausstattung
und Bebauung eines Kleingartens im Sinne
des BkleingG aus heutiger Sicht
Die Diskussion im Vorfeld der Änderung des Bundeskleingartengesetzes veranlasst den Gesamtvorstand des LSK, seinen Standpunkt zu den Klengartenanlagen und Kleingärten zu äußern, die unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes gestellt sind.
Dabei wird bedacht, dass auch in den nächsten Jahrzehnten ein begründeter Bedarf an sozialverträglichen Kleingärten bestehen wird. Unter dieser Sicht wird der Standpunkt zu den Möglichkeiten der Nutzung, Bewirtschaftung, Gestaltung und Bebauung der Kleingärten geäußert, der diesem Grundanliegen entspricht.
Ziel ist es, künftig der Bevölkerung durch die Nutzung eines Kleingartens die Lebensverhältnisse zu verbessern, der aufgrund seiner sozialen Lage in unserer arbeitsteiligen Industriegesellschaft Mängel in den Wohnverhältnissen und im Wohnumfeld hinnehmen muss.
Möglichkeiten der Mitgliedschaft von Vereinen in Mitgliedsverbänden des LSK, deren Gärten den Bedingungen des BkleingG weniger entsprechen, werden hier nicht angesprochen. Ebenso werden keine Verbindungen bezüglich der Gartengestaltung und Bebauung zur Zuerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit hergestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Beanspruchung der Sonderrechte des BkleingG, insbesondere ein begrenzter Pachtpreis, die Einhaltung der Bedingungen erfordert, die das Gesetz auferlegt.
Für Kleingärtner, die ihren kleingärtnerischen Status im Sinne des BkleingG nachweisen und erhalten wollen, ist die Gestaltung eines Kleingartens im Sinne des BkleingG nachzuweisen. Das heißt, den Kleingarten nicht erwerbsmäßig nutzen, Gartenbauerzeugnisse und natürlich für Erholung dienbar gestalten. Dabei ist die kleingärtnerische Nutzung in der Gemeinschaft der Kleingärtner des Kleingartenvereins in der Kleingartenanlage zu verwirklichen. § 1 des BkleingG legt ausdrücklich fest:
„Ein Kleingarten ist ein Graten, der in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen... zusammengefasst sind (Kleingartenanlage)".
Hieraus erwächst die besondere Verantwortung des Kleingärtnervereins und seines Vorstandes für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Gestaltung und Bebauung der Kleingärten und der gesamten Kleingartenanlage. Diese Zielverwirklichung durch die Kleingärtnergemeinschaft erfordert das solidarische Verhalten aller Kleingärtner für ihre gemeinsame Sache.
Wahre Mustergärten
(i.S. des Bundesklein-gartengesetzes) sind hier entstanden, in denen die Kleingärtner sich eine Einheit von Nutz- und Erholungsgärten geschaffen haben.
Auch die Lauben entsprechen der Größe und dem äußeren Erscheinungs-bild nach den Buchstaben dieses Gesetzes.
Man glaubt es kaum: Auch hier handelt es sich um Kleingärten, obwohl die Größe der „Laube"
(Bild oben) bzw. die des Badebeckens (Bild rechts) eher anderes vermuten lassen.
Diese Kleingärtner treiben ein gefährliches Spiel mit dem Schutz des Bundeskleingartengesetzes.
Kleingärtnern, die sich bei der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten nicht den geltenden Bestimmungen des BkleingG unterordnen wollen, soll die Möglichkeit und entsprechend Unterstützung gegeben werden, sich in einer Kleingärtnergemeinschaft zu organisieren, die sich nicht zur Einhaltung des BkleingG verpflichten will. Damit werden die Kleingärtner nicht gefährdet, die den sozialen Charakter des Kleingartenwesens erhalten wollen. um für wirtschaftlich schwächer gestellte Kleingärtner einen sozialverträglichen Pachtzins sowie Kaufpreis bei Pächterwechsel und auch erschwingliche öffentlich-rechtliche Belastungen künftig nicht zu gefährden.
Die gesetzlichen Regelungen nach § 20a Abschnitt 7 und 8 sollen nicht gesondert kommentiert werden. Der § 20a entbindet die Kleingärtner in den neuen Bundesländern nicht von der Verantwortung, die kleingärtnerische Nutzung, wie sie im § 1 Abschnitt (1) und im § 3 Abschnitt (1) Satz 2 des BkleingG definiert ist, ins Zentrum des kleingärtnerischen Wirkens zu stellen. Das wird als erforderliche Antwort für die Gegner des BkleingG aller Couleur gesehen, die das im BDG organisierte Kleingartenwesen zu widerlegen suchen.
Einen größeren Stellenwert bei der Nutzung und Bewirtschaftung von Kleingärten und Kleingartenanlagen bekommen künftig gemäß BkleingG des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Die Rahmenkleingartenordnung des LSK (Beschluss des Gesamtvorstandes vom 12.10.1991) regelt als Bestandteil des Unterpachtvertrages grundsätzlich die umweltgerechte Kleingartenbewirtschaftung und ebenso die Bebauung des Kleingartens und die Beschaffenheit der Laube im Besonderen. Wo erforderlich, wurde das von Vereinen und Verbänden nach den örtlichen Gegebenheiten ergänzt. Die diesbezügliche Umsetzung der Ordnung ist jetzt dringlicher als Schritte zu ihrer Neufassung.
Aufbau und Ausgestaltung der Kleingartenanlage sowie Einrichtung der Kleingartenparzelle und die auf ihr errichteten baulichen Anlagen müssen die kleingärtnerische Nutzung ermöglichen. Das bedingt auch, der Kleingartenanlage im öffentlichen Teil solche gemeinschaftlichen Einrichtungen zuzuordnen, die z. B. der Kleingartenparzelle vorenthalten werden, wie Wege, größere Sitzgruppen, Kinderspielplatz, Liegewiese, Sport und Spielplätze u. a. und dem Kleingartenzweck im weitesten Sinne dienen.
Unter Beachtung des öffentlichen Interesses schließt die Anlagengestaltung eine gewisse Erschließung ein, wobei diese auch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist.
Die Gestaltung der Kleingartenparzelle dient der Realisierung der persönlichen Bedürfnisse nach kleingärtnerischer Nutzung. Sie muss den Grundanforderungen untergeordnet sein, die im Bebauungsplan aus kommunaler und baurechtlicher Vorschrift, im Bundeskleingartengesetz und in der gültigen Kleingartenordnung festgelegt sind.
Kleingärtnerische Nutzung als Einheit von nichterwerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung (Gemüse, Obst, Blumen, Rasen, Ziersträucher u. a.) und Erholungsnutzung ist zwar nicht zwingend mit der Errichtung einer Gartenlaube verbunden, schließt sie aber in der Regel ein.
Die Anforderungen der Kleingärtner an den Kleingarten haben sich in eine betontere Erholungsnutzung gewandelt. Freizeitgestaltung und Erholung vom täglichen Stress sind wesentliche Motive für eine Gartenbewirtschaftung.
Im typischen Kleingarten, der in seinem weiteren Bestand geschützt werden soll, muss jedoch auf eine Art Erholung, wie sie im planungsrechtlich ausgewiesenen Erholungsgärten gestattet ist, verzichtet werden.
Unter Erholung im Kleingarten wird die Gartenarbeit zur Wiederherstellung des normalen körperlichen Kräftezustandes und des geistig- seelischen Gleichgewichtes verstanden, die mit dem Wecken von Neugier und Schöpfertum durch Naturbeobachtung und kreatives Auseinandersetzen mit der Umwelt verbunden ist. Somit werden auch andere Verhaltensweisen im Umgang mit der Natur und dem Umfeld entwickelt. In der Erholungsnutzung ist auch die Pflege der zwischenmenschlichen Beziehungen eingeschlossen.
Die bauliche Anlage im Kleingarten, die Gartenlaube, ist aus dem Kleingarten nicht wegzudenken.
§ 3 Abs. 2 BkleingG legt hinsichtlich ihrer Ausführung und Ausstattung fest, dass im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist, die - und das ist entscheidend - nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.
Wohnen umfasst dabei die Gesamtheit der mit der (selbständigen) Führung des Haushalts und des häuslichen Lebens verbundenen Tätigkeiten. Es wird eine auf (gewisse) Dauer angelegte Häuslichkeit verstanden. d. h. ein häusliches Leben, das die Wohnbedürfnisse und übliche Wohngewohnheiten umfasst.
Die Laube als einziger gestatteter Baukörper im Kleingraten sollte folgenden Funktionen genügen:
Ermöglichung des vorübergehenden Aufenthaltes des Kleingärtners und seiner Familie anlässlich der kleingärtnerischen Nutzung des Gartens.
Aufbewahrung von Gerätschaften und Verbrauchsmaterialien für die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle.
Aufbewahrung von Gartenerzeugnissen.
Bezüglich der Ausstattung und Einrichtung der Laube sollte all das an Anschlüssen, Anlagen und sonstigen Gegenständen nicht gestattet sein, was nicht der kleingärtnerischen Nutzung oder einem nur vorübergehenden Aufenthalt in der Laube dient. Zu gestatten wäre hingegen alles, was Voraussetzung oder Folge der Nutzungsart „Kleingarten" ist. Davon abweichende örtliche Entscheidungen der zuständigen Kommunalorgane sind zu respektieren.
Der Bestandschutz gemäß § 20a des Bundeskleingartengesetzes muss aus der historischen Entwicklung heraus garantiert bleiben.
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