recht

Schulungsmaterial des

"Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V."

Standpunkt zum Aussehen, Ausstattung

und Bebauung eines Kleingartens im Sinne

des BkleingG aus heutiger Sicht  

Die Diskussion im Vorfeld der Änderung des Bundeskleingartengesetzes veran­lasst den Gesamtvorstand des LSK, seinen Standpunkt zu den Klengartenanlagen und Klein­gärten zu äußern, die unter den Schutz des Bundeskleingarten­gesetzes gestellt sind.

Dabei wird bedacht, dass auch in den nächsten Jahrzehnten ein begründeter Bedarf an sozial­verträglichen Kleingärten be­stehen wird. Unter dieser Sicht wird der Standpunkt zu den Möglichkeiten der Nutzung, Be­wirtschaftung, Gestaltung und Bebauung der Kleingärten geäu­ßert, der diesem Grundanliegen entspricht.

Ziel ist es, künftig der Bevölke­rung durch die Nutzung eines Kleingartens die Lebensverhält­nisse zu verbessern, der auf­grund seiner sozialen Lage in unserer arbeitsteiligen Industriegesellschaft Mängel in den Wohn­verhältnissen und im Wohnum­feld hinnehmen muss.

Möglichkeiten der Mitgliedschaft von Vereinen in Mitgliedsver­bänden des LSK, deren Gärten den Bedingungen des BkleingG weniger entsprechen, werden hier nicht angesprochen. Eben­so werden keine Verbindungen bezüglich der Gartengestaltung und Bebauung zur Zuerkennung der kleingärtnerischen Gemein­nützigkeit hergestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Be­anspruchung der Sonderrechte des BkleingG, insbesondere ein begrenzter Pachtpreis, die Ein­haltung der Bedingungen er­fordert, die das Gesetz aufer­legt.

Für Kleingärtner, die ihren klein­gärtnerischen Status im Sinne des BkleingG nachweisen und erhalten wollen, ist die Gestal­tung eines Kleingartens im Sin­ne des BkleingG nachzuweisen. Das heißt, den Kleingarten nicht erwerbsmäßig nutzen, Garten­bauerzeugnisse und natürlich für Erholung dienbar gestalten. Dabei ist die kleingärtnerische Nutzung in der Gemeinschaft der Kleingärtner des Kleingartenvereins in der Kleingarten­anlage zu verwirklichen. § 1 des BkleingG legt ausdrücklich fest:

„Ein Kleingarten ist ein Graten, der in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen... zusammengefasst sind (Kleingartenanlage)".

Hieraus erwächst die besondere Verantwortung des Kleingärtnervereins und seines Vorstandes für die ordnungsgemäße Be­wirtschaftung, Gestaltung und Bebauung der Kleingärten und der gesamten Kleingartenanlage. Diese Zielverwirklichung durch die Kleingärtnergemeinschaft erfordert das solidarische Verhalten aller Kleingärtner für ihre ge­meinsame Sache.

Wahre Mustergärten

(i.S. des Bundesklein-gartengesetzes) sind hier entstanden, in denen die Kleingärtner sich eine Einheit von Nutz- und Erholungsgärten geschaffen haben.

Auch die Lauben entsprechen der Größe und dem äußeren Erscheinungs-bild nach den Buchstaben dieses Gesetzes.

 Man glaubt es kaum: Auch hier handelt es sich um Kleingärten, obwohl die Größe der „Laube"

(Bild oben) bzw. die des Badebeckens (Bild rechts) eher anderes vermuten lassen.

Diese Kleingärtner treiben ein gefährliches Spiel mit dem Schutz des Bundeskleingartengesetzes. 

Kleingärtnern, die sich bei der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten nicht den geltenden Bestimmungen des BkleingG unterord­nen wollen, soll die Möglichkeit und entsprechend Unterstüt­zung gegeben werden, sich in ei­ner Kleingärtnergemeinschaft zu organisieren, die sich nicht zur Einhaltung des BkleingG verpflichten will. Damit werden die Kleingärtner nicht gefährdet, die den sozialen Charakter des Klein­gartenwesens erhalten wollen. um für wirtschaftlich schwächer gestellte Kleingärtner einen so­zialverträglichen Pachtzins so­wie Kaufpreis bei Pächterwech­sel und auch erschwingliche öffentlich-rechtliche Belastun­gen künftig nicht zu gefährden.

Die gesetzlichen Regelungen nach § 20a Abschnitt 7 und 8 sol­len nicht gesondert kommentiert werden. Der § 20a entbindet die Kleingärtner in den neuen Bun­desländern nicht von der Verant­wortung, die kleingärtnerische Nutzung, wie sie im § 1 Abschnitt (1) und im § 3 Abschnitt (1) Satz 2 des BkleingG definiert ist, ins Zentrum des kleingärtnerischen Wirkens zu stellen. Das wird als erforderliche Antwort für die Geg­ner des BkleingG aller Couleur gesehen, die das im BDG organisierte Kleingartenwesen zu widerlegen suchen.

Einen größeren Stellenwert bei der Nutzung und Bewirtschaf­tung von Kleingärten und Klein­gartenanlagen bekommen künf­tig gemäß BkleingG des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die Rahmenkleingartenordnung des LSK (Beschluss des Gesamtvorstandes vom 12.10.1991) regelt als Bestandteil des Unter­pachtvertrages grundsätzlich die umweltgerechte Kleingartenbe­wirtschaftung und ebenso die Bebauung des Kleingartens und die Beschaffenheit der Laube im Besonderen. Wo erforderlich, wurde das von Vereinen und Ver­bänden nach den örtlichen Ge­gebenheiten ergänzt. Die dies­bezügliche Umsetzung der Ordnung ist jetzt dringlicher als Schritte zu ihrer Neufassung.

Aufbau und Ausgestaltung der Kleingartenanlage sowie Einrichtung der Kleingartenparzelle und die auf ihr errichteten baulichen Anlagen müssen die kleingärtnerische Nutzung er­möglichen. Das bedingt auch, der Kleingartenanlage im öffentlichen Teil solche gemeinschaftlichen Einrichtungen zuzuordnen, die z. B. der Kleingartenparzelle vorenthalten werden, wie Wege, größere Sitzgruppen, Kin­derspielplatz, Liegewiese, Sport­ und Spielplätze u. a. und dem Kleingartenzweck im weitesten Sinne dienen.

Unter Beachtung des öffentlichen Interesses schließt die Anlagen­gestaltung eine gewisse Erschlie­ßung ein, wobei diese auch Vor­aussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbe­reich eines Bebauungsplanes ist.

Die Gestaltung der Kleingarten­parzelle dient der Realisierung der persönlichen Bedürfnisse nach kleingärtnerischer Nutzung. Sie muss den Grundanforderun­gen untergeordnet sein, die im Bebauungsplan aus kommuna­ler und baurechtlicher Vorschrift, im Bundeskleingartengesetz und in der gültigen Kleingartenord­nung festgelegt sind.

Kleingärtnerische Nutzung als Einheit von nichterwerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung (Gemüse, Obst, Blumen, Rasen, Ziersträu­cher u. a.) und Erholungsnut­zung ist zwar nicht zwingend mit der Errichtung einer Garten­laube verbunden, schließt sie aber in der Regel ein.

Die Anforderungen der Klein­gärtner an den Kleingarten haben sich in eine betontere Erho­lungsnutzung gewandelt. Freizeitgestaltung und Erholung vom täglichen Stress sind wesentliche Motive für eine Gartenbewirtschaftung.

Im typischen Kleingarten, der in seinem weiteren Bestand ge­schützt werden soll, muss je­doch auf eine Art Erholung, wie sie im planungsrechtlich ausge­wiesenen Erholungsgärten ge­stattet ist, verzichtet werden.

Unter Erholung im Kleingarten wird die Gartenarbeit zur Wie­derherstellung des normalen kör­perlichen Kräftezustandes und des geistig- seelischen Gleichge­wichtes verstanden, die mit dem Wecken von Neugier und Schöp­fertum durch Naturbeobachtung und kreatives Auseinanderset­zen mit der Umwelt verbunden ist. Somit werden auch andere Verhaltensweisen im Umgang mit der Natur und dem Umfeld entwickelt. In der Erholungsnut­zung ist auch die Pflege der zwi­schenmenschlichen Beziehun­gen eingeschlossen.

Die bauliche Anlage im Klein­garten, die Gartenlaube, ist aus dem Kleingarten nicht wegzu­denken.

§ 3 Abs. 2 BkleingG legt hinsichtlich ihrer Ausführung und Ausstattung fest, dass im Kleingarten eine Laube in einfa­cher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließ­lich überdachtem Freisitz zuläs­sig ist, die - und das ist entscheidend - nach ihrer Ausstat­tung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.


Wohnen umfasst dabei die Ge­samtheit der mit der (selbstän­digen) Führung des Haushalts und des häuslichen Lebens ver­bundenen Tätigkeiten. Es wird eine auf (gewisse) Dauer ange­legte Häuslichkeit verstanden. d. h. ein häusliches Leben, das die Wohnbedürfnisse und übliche Wohngewohnheiten umfasst.

Die Laube als einziger gestatteter Baukörper im Kleingraten sollte folgenden Funktionen genügen:


Ermöglichung des vorüber­gehenden Aufenthaltes des Kleingärtners und seiner Fa­milie anlässlich der kleingärt­nerischen Nutzung des Gartens.

Aufbewahrung von Gerät­schaften und Verbrauchsma­terialien für die kleingärtneri­sche Nutzung der Parzelle.

Aufbewahrung von Gartener­zeugnissen.


Bezüglich der Ausstattung und Einrichtung der Laube sollte all das an Anschlüssen, Anlagen und sonstigen Gegenständen nicht gestattet sein, was nicht der kleingärtnerischen Nutzung oder einem nur vorübergehenden Aufenthalt in der Laube dient. Zu gestatten wäre hingegen alles, was Voraussetzung oder Folge der Nutzungsart „Kleingarten" ist. Davon abweichende örtliche Entscheidungen der zuständi­gen Kommunalorgane sind zu respektieren.

Der Bestandschutz gemäß § 20a des Bundeskleingartengesetzes muss aus der historischen Ent­wicklung heraus garantiert blei­ben.