STAATSMINISTERIUM|
FÜR UMWELT UND
LANDWIRTSCHAFT
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT
Postfach 10 05 10 1 01076 Dresden
lhr/-e Ansprechpartner/-in
Cornelia WitscheL
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Durchwahl
Herrn Präsident
Telefon +49 351 564-2480
Peter Paschke
Telefax +49 351 564-2409
Loschwitzer Straße 42
01309 Dresden
comelia.witschel@
smul.sachsen.de*
Ihr Zeichen
Umsetzung des Sächsischen Wassergesetzes im Bereich
Ihre Nachricht vom
des sächsischen Kleingartenwesens
Aktenzeichen
Anlage
(bitte bei Antwort angeben)
43-8950.10/2/6
Sehr geehrter Herr Paschke,
vielen Dank für die im Rahmen des Gespräches am 9. März 2015 an
Dresden,
Herrn Staatsminister Thomas Schmidt übergebene geplante Mitteilung
8. April 2015
über Maßnahmen zur Umsetzung des Sächsischen Wassergesetzes
(SächsWG). Sie beabsichtigen, damit die Regionalverbände und Klein-
gartenvereine bei der Umsetzung der wasserrechtlichen Vorschriften zu
unterstützen.
Zum Inhalt der von Ihnen übergebenen Mitteilung möchte ich darauf hin-
weisen, dass für Abwasserbeseitigungsanlagen in Kleingartenanlagen
grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Ansprech-
partner für die konkreten Details ist die jeweils zuständige untere Wasser-
behörde (kreisfreie Stadt oder Landkreis).
Soweit in den von Ihnen genannten Trockentoiletten häusliches Abwasser
und Fäkalien gesammelt werden, entsprechen diese abflusslosen Gruben
im Sinne des § 48 Satz 2 SächsWG. Damit erstrecken sich die
kommunale Abwasserbeseitigungspflicht sowie die Überlassungspflicht
auf den Inhalt dieser Anlagen.
Hausanschrift:
Sächsisches
Sie können sich auch im Internetauftritt des SMUL unter
Staatsministerium
www.umwelt.sachsen.de zu diesem Thema informieren. Auf der Seite
für Umwelt und
„ Ab wasserbeseitigung" im Punkt „Dezentr ale Abwasserbehandlung –
Landwirtschaft
Kleinkläranlagen" werden zum Beispiel die Antworten auf häufige Fragen
Wilhelm-Buck..Straße 2
von Grundstücksbesitzern, die bis zum 31. Dezember 2015 die
01097 Dresden
Abwasserentsorgung ihres Grundstückes an den Stand der Technik
anpassen müssen, veröffentlicht.
Im Übrigen empfehle ich, die Änderungen in dem Mitteilungsblatt
aufzunehmen (siehe Anlage) und auch Punkt 6.2 der
Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes der Kleingärtner e.V.
so zu ändern, dass er den geltenden Normen entspricht.
Verkehrsverbindung:
Zu erreichen mit den Straßen-
bahnlinien 3, 6, 7, 6, 13
Für Besucher mit Behinderungen
befinden sich gekennzeichnete
Parkplätze am Königsufer.
Für alle Besucherparkplätze gilt:
Bitte beim Pfortendienst melden.
  • Kein Zugang für elektronisch signierte
  • sowie für verschlüsselte elektronische
    Dokumente
    Anlage
    Maßnahmen zur Umsetzung des Sächsischen Wassergesetzes in seiner Fassung vom
    1. Mai 2014 im Bereich des sächsischen Kleingartenwesens
    Das Hauptanliegen besteht darin, die Belastung von fließenden und ruhenden Gewässern
    sowie des Grundwassers durch „Abwässer" auszuschließen.
    Da die Flächen, die der kleingärtnerischen Nutzung unterliegen und den Bestimmungen des
    Bundeskleingartengesetzes zugeordnet sind, nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang
    unterliegen, werden an die Nutzer besondere Anforderungen gestellt.
    1. Abwässer
    Grauwässer (z.B. Spül-. Wasch-. Duschwasser)
    Fäkalien
    Eine Direkteinleitung von unbehandelten Abwässern jeglicher Art in den Grund und Boden
    (Grundwasser) oder in stehende bzw. Fließgewässer ist generell untersagt. Behandlung im
    Sinn des Wasserhaushaltsgesetzes erfordert den Stand der Technik. Diese Anforderung
    erfüllen Trocken- und Kornposttoiletten nicht. Die Ableitung von behandeltem Abwasser aus
    einer Kleinkläranlage bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige untere
    Wasserbehörde.
    Grauwasser mit Zusätzen (Seife, Spülmittel) darf nicht über den Kompost oder konzentriert
    in das Erdreich (Sickergruben) verbracht werden, sondern bedarf einer Abwasserbehandlung
    durch eine Kleinkläranlage oder muss in der abflusslosen Grube gesammelt und vom
    Entsorgungsbetrieb der Gemeinde abgeholt werden.
    Eine Dezentrale Verbringung-ist nur über Flächen mit Ziergehölzen und Zierpflanzen möglich,
    da nur in den oberen 30 cm der Hurnusschicht ein Abbau durch Mikroorganisrnen rnöglich
    ist.
    Fäkalien stellen besondere Anforderungen an die Entsorgung. Sie dürfen nicht über das
    Erdreich, weder in konzentrierter noch mit Wasser verdünnter Form (auch nicht breitflächig)
    entsorgt werden. (Dies gilt auch für den allgemeinen Kompost.)
    2. Entsorgungsformen
    Folgende Entsorgungsforrnen können genutzt werden:
    Kornpesttoilette
    Diese stellt eine geeignetste Form der Toilette dar, sie ist mit Mulchmaterial wie-Stroh,
    Häckselgut oder Rindenmulch zu füllen. Sie wird auch als-Nachrüstsatz für bisherige
    Toiletten angeboten.
    Als-Separations- Toilette, bei der Urin und feste Bestandteile-getrennt — werden, ist sie
    ideal
    Es entsteht keine Geruchsbelästigung durch die Trennung und Urin kann im
    Verdünnungsverhältnis von 1: 10 als Harnstoffdünger für Zierpflanzen verwendet werden.
    Trockentoilette
    Diese weit verbreitete Form ist regelmäßig zu entleeren und ohne Zusatzstoffe zu
    betreiben.
    Sowohl die Kornposttoilette als auch die Trockentoilette kann über einen separaten
    Kompost (am günstigsten ein Schnellkornposter wegen seiner höheren
    Wärmeerzeugung) über einen längeren Zeitraum zur Kompostbereitung-verwendet
    werden.
    Das--Ausbringen dieses Kompostes darf nur auf Flächen mit Ziergehölzen und
    Zierpflanzen erfolgen.
    Eine bodenbezogene Verwertung von Fäkalien und Fäkalkomposten - auch aus Kompost-
    und Trockentoiletten - ist nicht zulässig. weil diese nicht zu den düngerechtlich
    zugelassenen Stoffen gehören und auch eine bodenschutzrechtlich zulässige
    Zweckbestimmung nicht ersichtlich ist. Inhalte von Kompost- und Trockentoiletten gehören
    deshalb auch nicht auf den Kompost im Kleingarten. Sachlich begründet ist dies
    insbesondere mit hygienischen Gründen, um zu vermeiden, dass Krankheitserreger in die
    menschliche Nahrungskette gelangen oder auf anderem Wege zu Infektionen führen. Die
    Inhalte von Kompost- und Trockentoiletten im Kleingarten sind daher den kommunalen
    Abwasserentsorgungseinrichtungen zu übergeben.
    Abflusslose Sammelgruben
    Sie können genutzt werden, wenn sie vor dem 3.10.90 rechtmäßig errichtet wurden.
    Neuanlagen sind nicht genehmigungsfähig.
    Da Grauwasser nicht unbehandelt in oberirdische Gewässer und ins Grundwasser geleitet
    werden darf, muss in der abflusslosen Grube das gesamte anfallende Abwasser, mit
    Ausnahme des Niederschlagswassers gesammelt werden. Die Inhalte der Sammelgrube
    sind dem zuständigen Entsorgungsbetrieb zur Entsorgung anzubieten. Der
    Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen dem Verein oder anderen befugten Personen
    vorzulegen. Der Dichtheitsnachweis dieser Grube ist ebenfalls auf Verlangen vorzulegen.
    Sollte eine Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben durch die zuständigen
    Entsorgungsbetriebe nicht möglich sein (keine befahrbaren Wege, extrem lange
    Entsorgungswege), so sind diese Gruben zu schließen.
    3. Hinweise für Vereinsvorstände
    Vereine mit Vereinsheim und Abwasserentsorgung sollten die Möglichkeit schaffen, dass
    Vereinsmitglieder diese auch benutzen können. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit
    für Vereine, zentrale Sammelstellen für Fäkalien einzurichten und entsorgen zu lassen. Die
    Kosten dafür sind als „Umlage" möglich.
    Die Verantwortung der Verbands- und Vereinsvorstände liegt in der Aufklärung der
    Mitglieder über die Rechtslage und die Kontrolle der Einhaltung entsprechend der
    pachtrechtlichen Bestimmungen oder über die Verwaltungsvollmachten des
    Zwischenpächters an die Vereine.
    Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten oder sogar
    Umweltstraftaten dar und werden dementsprechend geahndet. Weiterhin können solche
    Verfehlungen zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
    Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Argumentation Nr. 27 „Nutzung von
    Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen auf Kleingartenparzellen" vom
    September 2012. (s. Dokumentenmappe LSK)
    Vorstand des LSK
    Januar2015
    Da hat jemand eine Rolle rückwärts gemacht und die Stellen, die bis dato erlaubt und empfohlen
    waren, nachträglich gestrichen.
    Man hat´s aber sicherheitshalber niemandem erzählt und uns vorschriftengemäß lustig
    weitermachen lassen.
    ,
    Natürlich wurden durch den Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
    Die in Seite 1 Absatz 5 aufgeführten Empfehlungen zum Schutz unserer Umwelt prompt umgesetzt.
    Das sehen wir in der
    Rahmenkleingartenordnung
    des Landesverbandes der Kleingärtner e.V.
    (Beschluß des Gesamtvorstandes des LSK vom 15. November 2019)
    Dort lautet der den rechtlichen Bestimmungen geänderte und angepasste
    Paragraph 6.2 :
    „ Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst
    verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind,
    außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu
    entsorgen. Sickergruben sind verboten. Sammelgruben unterliegen nur dann dem Bestandsschutz, wenn
    sie vor dem 03.10.1990 nach geltendem Recht errichtet wurden.
    Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden bzw. kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der
    Dichtheit und zur Entsorgung voraus. Belege der Entsorgung sind in Kopie dem Vorstand zu übergeben
    und über den Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten
    Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an
    Anpflanzungen auszubringen. Nähere Regelungen sind den jeweiligen örtlichen Bestimmungen zu
    entnehmen.
    Bevorzugt sind Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit
    mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu verwenden.
    Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG vor allem Trocken oder
    Trenntoilett en einzusetzen.
    Bemerkungen : Hierzu siehe Seite 1, Absatz 3, und
    Anlage Punkt 2, Absätze 1 und 2
    Das Verbot von Campingtoiletten (Chemietoiletten) aus der RKO vor dem Jahr 2020 wurde weggelassen.
    Die sind ab 2020 schick und angesagt. Bis dahin wurden beim Tausch derartiger Toiletten Trocken- bzw.
    Trenntoiletten laut Empfehlung der RKO angeschafft.
    In Auswertung der Kontrollen zur Abwasserverwertung in Kleingartenanlagen vom Frühjahr 2023 erhielten
    alle Pächter mit den eben erst angeschafften Toiletten ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
    „ Folgende Mängel sind zu beseitigen:
    Trocken- sowie Trenntoiletten welche zum Zeitpunkt der Begehung auf den jeweiligen Parzellen
    vorgefunden wurden, können vorerst weiter betrieben werden. Es darf aufgrund der Schutzbelange in der
    Trinkwasserschutzzone III A jedoch keine Ausbringung von Fäkalienkompost in der Parzelle erfolgen. Der
    Fäkalienkompost muss als Abfall entsorgt werden (über die Schwarze Tonne). Neuerrichtungen von
    Trocken- sowie Trenntoiletten jeglicher Art sind nicht gestattet. Bei einem Pächterwechsel ist die Trocken-
    bzw. Trenntoilette zurückzubauen. Ebenso sind alle bestehenden Trocken- bzw. Trenntoiletten spätestens
    bis zum
    31.12.2026
    bzw. dann zurückzubauen, wenn die Abkippstation in Betrieb gegangen ist. Somit soll sichergestellt
    werden, dass perspektivisch alle vorhandenen Trocken- sowie Trenntoiletten zurückgebaut werden und
    keine Fäkalienkomposte mehr entstehen. “
    Was denn nun ? Rein mit die Stühle oder raus mit die Stühle ?
    Oder: Hochziehen und ausspucken !
    Ein Kommentar dazu in der SZ: https://www.saechsische.de/das-verbotene-klo-3371665.html
    Viel Spass beim K ………. (vergesst es)!